Gründe für eine Aufenthaltserlaubnis
a) Asylberechtigung
Asylberechtigt sind Personen, die aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen oder religiösen Überzeugung im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden würden.
Rechtliche Grundlagen
Art. 16a Abs. 1 GG
- Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre
- Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eigene Sicherung des Lebensunterhaltes
- Deutschkenntnisse
kann eine Niederlassungserlaubnis nach 3 oder 5 Jahren erteilt werden.
- Arbeitszugang möglich
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
b) Flüchtlingsschutz = Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs. 1 AsylG
Als Flüchtling wird nach dem Asylgesetz derjenige angesehen, der aufgrund von Furcht vor Verfolgung den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann.
Die Verfolgung kann durch die Rasse, Religion oder Nationalität sowie der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedingt sein.
§ 3 Abs. 2,3 und 4 des Asylgesetzes liefert Ausschlusskriterien der Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften.
Rechtliche Grundlagen
§ 3 Abs. 1 AsylG
- Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre
- Niederlassungserlaubnis nach 3 oder 5 Jahren möglich, wenn Ihre Flüchtlingseigenschaft nicht widerrufen wird
- Arbeitszugang möglich
Asylgesetz (AsylG)
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
c) Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten Menschen, die Gründe benennen können, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht und sie dort nicht geschützt werden.
Ernsthafte Schäden können sein: Todesstrafe, Folter oder Unversehrtheit einer Zivilperson aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Rechtliche Grundlagen
§ 3 Abs. 1 AsylG
- Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr
- Verlängerung von 2 Jahren möglich
- Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sicherung des Lebensunterhaltes
- Deutschkenntnisse
kann eine Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren erteilt werden.
- Arbeitszugang möglich
Asylgesetz (AsylG)
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
d) Abschiebeverbote
Ein Mensch darf nicht abgeschoben werden, wenn im Herkunftsland die Menschenrechte nach der Europäischen Konvention verletzt werden.
Dazu zählt eine Gefahr für Leben und Freiheit sowie die Verschlimmerung einer schwerwiegenden Krankheit durch die Abschiebung.
Rechtliche Grundlagen
§ 60 Abs. 5 und 6 AufenthG
- Aufenthaltserlaubnis für mindestens 1 Jahr
- Verlängerungen möglich
- Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- Sicherung des Lebensunterhaltes
- Deutschkenntnisse
ist eine Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich.
- Beschäftigung mit der Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich
Aufenthaltgesetz
§ 60 Verbot der Abschiebung
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.