Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, sich vor Gewalt zu Hause zu schützen?

  • In jedem Fall gibt es juristische Möglichkeiten im Falle von Gewalt in engen sozialen Beziehungen in der gemeinsamen Wohnung durch das Polizeigesetz NRW und das Gewaltschutzgesetz.

    Wenn Sie akut von häuslicher Gewalt betroffen sind, rufen Sie die Polizei. Diese hat die Möglichkeit, den Täter für zehn Tage aus der Wohnung zu verweisen. Das Rückkehrverbot wird von der Polizei kontrolliert, damit die Betroffenen die zehn Tage nutzen können, um weitere Schritte und Handlungsmöglichkeiten zu überdenken. Dieses Gesetz heißt Polizeigesetz.

§ 34a Polizeigesetz
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht Opfern von häuslicher Gewalt, sich und die Kinder besser zu schützen. Dadurch ist es z.B. möglich, dem gewalttätigen Partner eine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung zu verbieten. Außerdem gibt es die Möglichkeit für Opfer von häuslicher Gewalt, sich gegen Nachstellungen zu wehren. Dann kann das Gericht z.B. ein (befristetes) Näherungsverbot oder ein Kontaktverbot aussprechen.

Möglicherweise ist es hilfreich für Sie, die gemeinsame Wohnung ohne Ihren Partner zu übernehmen. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Wohnung für kurze Zeit oder sogar dauerhaft vom Opfer übernommen werden kann. Ein Auszug und Wohnungswechsel ist dann bei einer Trennung nicht nötig.

Wird gegen eine gerichtlich vollstreckbare Anordnung verstoßen, kann dem Täter ein Zwangsgeld auferlegt werden oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen. Ein Rechtsmittel gegen den einstweiligen Beschluss des Familiengerichts gibt es nicht. Auf Antrag wird jedoch ein Termin durchgeführt werden und das Gericht entscheidet dann noch einmal neu.

Die Kosten des Gewaltschutzverfahrens trägt der "Verlierer". Das Kostenrisiko wird durch die eigene Rechtsschutzversicherung oder bei Bedürftigkeit auch durch Verfahrenskostenhilfe aufgefangen (s. unter diesem Button in "Hilfe zur anwaltlichen Beratung und zum Prozess").

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2.eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1.wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2.wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3.soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 4 Strafvorschriften

Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen Stalking zu wehren?

Unter Gewalt ist nicht nur körperliche Gewalt zu verstehen, sondern oft wird psychische Gewalt wie Telefonterror, Nachstellung oder Stalking ausgeübt.

Stalker sind Personen, die anderen Menschen nachstellen, sie verfolgen, ihnen auflauern, sie belästigen und terrorisieren. Häufig sind Stalker Expartner oder Bekannte. Nur in seltenen Fällen sind sie Fremde. Um Opfern von Stalking einen besseren Schutz zu gewährleisten, trat am 31. März 2007 ein neues Gesetz in Kraft. Nach § 238 StGB ist Stalking eine strafbare Handlung und hat rechtliche Konsequenzen für den Täter. Polizei und Justiz können auf der Grundlage dieses Gesetzes schneller eingreifen und vielfältiger handeln. In sehr extremen und gefährlichen Fällen kann gegen den Stalking-Täter sogar eine Haft angeordnet werden.

Stalking ist keine Privatsache, sondern eine Straftat!

Sie sind Opfer von Stalking?

Wenden Sie sich an eine vertraute Person oder an unsere Beratungsstelle und sprechen Sie über Ihre Ängste und Sorgen. Wenn Sie sich akut bedroht fühlen, wenden Sie sich direkt an die Polizei.

Neben den juristischen Möglichkeiten können Sie als Betroffene auch selbst etwas gegen das Stalking unternehmen:

  • Informieren Sie Ihr Umfeld (Familie, Freunde, Nachbarn … )
  • Brechen Sie den Kontakt zum Stalker konsequent ab, damit zeigen Sie eine klare Grenze
  • Lassen Sie sich auf keine weiteren „letzten“ Gespräche oder Aussprachen mit dem Stalker ein
  • Wechseln Sie Ihre Telefonnummer oder installieren Sie eine Anrufsperre für den Stalker
  • Beantragen Sie eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt
  • Suchen Sie sich (juristische) Beratung
  • Führen Sie ein Stalking-Tagebuch und dokumentieren Sie darin die Vorkommnisse

Was passierte wann und wo? Wer war eventuell Zeuge des Vorfalls?

Dieses Tagebuch ist hilfreich für evtl. Ermittlungen der Polizei.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich kein Geld zum Leben habe?

Das Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bezeichnet) kann von hilfebedürftigen Menschen, die keine Arbeit haben aber noch arbeitsfähig sind, als Grundsicherung bezogen werden. Voraussetzung ist, dass kein eigenes Einkommen oder Vermögen besteht. Dieses Geld deckt nur den Mindestlebensunterhalt. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden anerkannt, wenn die Größe und die Miete der Wohnung angemessen sind.

Dabei gibt es eine Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen. Wenn sich der persönliche Status ändert und Sie z. B. eine Nebentätigkeit aufnehmen, umziehen, arbeitsunfähig werden oder Ähnliches, müssen Sie dies dem Jobcenter mitteilen. Regelmäßige Termine mit dem Berufsberater, die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Vorstellungsgespräche bei zukünftigen Arbeitgebern sind wichtig. Zumutbare Arbeit dürfen Sie nicht ablehnen, sonst droht eine Sperrzeit oder eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.

Sozialgeld erhalten hilfebedürftige, nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben. Die Geldleistungen werden monatlich im Voraus gewährt.

Menschen ab 15 Jahren bis zum Rentenalter können Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen. Der Regelbedarf jeder einzelnen Person wird vom Jobcenter ausgerechnet. 

Für besondere Ausgaben z. B. die Erstausstattung einer Wohnung, Bekleidungsgeld für Schwangere, Alleinerziehende oder spezielle medizinische Probleme besteht die Möglichkeit, Mehrbedarf zu beantragen.

In manchen Fällen gibt es Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher.

Das ALG II muss beim  Jobcenter der Stadt beantragt werden, in der man wohnt. Anträge können heruntergeladen werden bei der Arbeitsagentur unter http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Allgemein/Formulare-Arbeitslosengeld-II.html

Dazu nimmt man die Finanzunterlagen und seine Ausweispapiere mit zum Jobcenter und vereinbart dort einen Termin. Mit dem Tag der Antragstellung wird der Hilfebedarf gültig. Es kann nicht rückwirkend für den Monat beantragt werden.

EU-Bürger haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie mindestens ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben und damit Anspruch auf ALG I erworben haben.

Bildungs- und Teilhabepaket: Bedürftige Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sollen auch bei Tagesausflügen oder dem Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen mitmachen dürfen. Insbesondere diejenigen, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.

 Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.

Wohngeld, Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschuss sind weitere Möglichkeiten, die beantragt werden können oder müssen.

Menschen, die nicht mehr erwerbsfähig sind, weil sie über 65 Jahre alt sind oder aufgrund einer Erkrankung nicht mehr arbeiten können, müssen sich an die Sozialämter der Stadt wenden, in der sie wohnen. Für sie gelten die rechtlichen Bedingungen nach dem SGB XII, d. h. insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung.

Was kann ich tun, wenn ich juristischen Rat brauche und kein Geld habe?

Beratungshilfe

Wer nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten will oder kann, aber kein Geld hat, hat die Möglichkeit, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Damit besteht die Möglichkeit, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten zu lassen.

Menschen, die Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, erfüllen in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Das Gericht prüft ihren Fall und entscheidet dann, ob eine Beratung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt notwendig ist. Wenn schon ein gerichtliches Verfahren aussteht, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. Möglicherweise kann dann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

Sind alle Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, übernimmt die Landeskasse die Beratung durch eine juristische Beratungsperson. Dabei muss man Eigenkosten in Höhe von 15 € bezahlen.

Einen Antrag auf Beratungshilfe stellt man direkt beim zuständigen Amtsgericht an seinem Wohnort. Der Schein kann dann sofort mitgenommen werden. Nehmen Sie folgende Unterlagen mit:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • Belege über die Angelegenheit (z. B. Schriftwechsel, Vertragsunterlagen, Bescheide),
  • Belege über die finanzielle Situation (z. B. Lohnbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Kontoauszüge des letzten Monats).

Für einen schriftlichen Antrag müssen Sie einen Vordruck verwenden, den Sie auf der Seite des Gerichts finden und die nötigen Belege beifügen. Besser ist es, persönlich zum Amtsgericht zu gehen.

Mit dem Beratungshilfeschein können Sie zu einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen.

Falls Sie Ihr zuständiges Amtsgericht suchen, können Sie hier nachschauen.

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe beantragt Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt für Sie, wenn es zu einem Prozess kommt und Sie diesen nicht alleine bezahlen können. Auch hier prüft das Gericht anhand Ihrer Einkünfte, ob Ihnen diese Hilfe zusteht.

Sie finden unter den beiden folgenden Links noch mehr Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe: